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§ 7 - Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8053-6-24 Sonstige Vorschriften
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§ 7 Nähere Bestimmungen zu § 9 des Chemikaliengesetzes (Zusatzprüfung, 1. Stufe)



Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen

1.
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:

zusätzliche Nachweise über die Ermittlung physikalischer, chemischer und physikalisch-chemischer Eigenschaften, soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt;

2.
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:

Nachweise über die Prüfungen auf subchronische, auf chronische oder auf subchronische und chronische Toxizität einschließlich Spezialuntersuchungen an einer Tierart über eine Dauer von mindestens 90 Tagen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen mit wiederholter Dosis nach der Grundprüfung oder anderweitige relevante Befunde weitere eingehende Untersuchungen erfordern;

3.
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:

a)
Nachweis über die Prüfung auf Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit an einer Tierart und Generation sowie auch an der zweiten Generation, falls bei der ersten Generation keine eindeutigen Ergebnisse erzielt werden,

b)
Nachweis über die Prüfung auf Entwicklungstoxizität an einer Tierart;

4.
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über zusätzliche Prüfnachweise zur Ermittlung erbgutverändernder oder krebserzeugender Eigenschaften;

5.
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf toxikokinetische Grundeigenschaften;

6.
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf potentielle biologische Abbaubarkeit sowie weitergehende abiotische Abbaubarkeit, wenn in den Prüfungen der Grundprüfung kein ausreichender Abbau nachgewiesen wurde;

7.
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über weitere Adsorptions- und Desorptionsprüfungen, soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt;

8.
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung auf Bioakkumulation, möglichst an einer Fischart;

9.
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung an der Wasserflohart Daphnia magna in bezug auf die Fortpflanzung und Sterblichkeit über eine Dauer von 21 Tagen, Prüfung der Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von mindestens 14 Tagen;

10.
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes:

Nachweis über die Prüfung der Wirkungen auf höhere Pflanzen sowie auf eine Regenwurmart.



 

Zitierungen von § 7 ChemPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ChemPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a ChemPrüfV Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Zwischenprodukten
... 2. Stufe nach den §§ 9 und 9a des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit den §§ 7 und 8 dieser Verordnung für das betreffende Zwischenprodukt nach Maßgabe der ...
§ 8 ChemPrüfV Nähere Bestimmungen zu § 9a des Chemikaliengesetzes (Zusatzprüfung, 2. Stufe)
... auf Entwicklungstoxizität an Arten, die bei entsprechender Prüfung nach § 7 Nr. 3 Buchstabe b nicht untersucht wurden, in der Regel an Nichtnagern; 6.  ...