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§ 6a - Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8053-6-24 Sonstige Vorschriften
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§ 6a Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Zwischenprodukten



(1) Die Anmeldestelle kann auf Antrag des Anmeldepflichtigen zulassen, dass bei der Anmeldung eines Zwischenproduktes im Sinne des Anhangs VIIA Abschnitt 7 Nr. 1 erster Anstrich der Richtlinie 67/548/EWG, für das der Anmeldepflichtige der Anmeldestelle die Einhaltung der Voraussetzungen der Nummer 3 des genannten Richtlinienanhangs nachgewiesen hat, ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 reduziertes Prüfprogramm durchgeführt wird. Dem Antrag sind die in Anhang VII A Abschnitt 7 Nr. 4 der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Unterlagen beizufügen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Nummer 3 des genannten Richtlinienanhangs erfüllt sind, hat die Anmeldestelle die Kriterien für die Beurteilung geschlossener Systeme nach Nummer 5 des genannten Richtlinienanhangs anzuwenden.

(2) Hat die Anmeldestelle dem Antrag nach Absatz 1 stattgegeben, so kann der Anmeldepflichtige die Grundprüfung abweichend von den §§ 6 und 7 des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit den §§ 3 und 4 dieser Verordnung zunächst auf das folgende Prüfprogramm beschränken:

1.
die Angaben und Prüfnachweise nach § 5 Nr. 1 und 2,

2.
aus den darüber hinausgehenden Anforderungen des § 4

a)
der Nachweis nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b über die Ermittlung des Dampfdruckes, der Explosionsgefährlichkeit, der Selbstentzündlichkeit und der brandfördernden Eigenschaften,

b)
der Nachweis nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c,

c)
der Nachweis nach § 4 Nr. 9 über die Prüfung auf Toxizität an einer Wasserflohart,

3.
soweit verfügbar die Angaben nach Anhang VII A Abschnitt 7 Nr. 4 Buchstabe g Satz 2 der Richtlinie 67/548/EWG.

Die Anmeldestelle fordert diejenigen Unterlagen und Prüfnachweise nach den §§ 3 und 4, die ihr aufgrund des Satzes 1 nicht vorgelegt wurden, vom Anmeldepflichtigen nach, sobald die von ihm innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Menge des Zwischenproduktes 10 Tonnen jährlich oder seit dem Beginn seiner Herstellung oder seiner Einfuhr in diese Staaten insgesamt 50 Tonnen erreicht; die Unterlagen und Prüfnachweise sind der Anmeldestelle innerhalb einer von ihr bei der Anforderung gesetzten Frist vorzulegen. § 7a des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung sowie § 11 des Chemikaliengesetzes bleiben unberührt.

(3) Hat die Anmeldestelle dem Antrag nach Absatz 1 stattgegeben, so geht sie bei der Forderung von Prüfnachweisen der Zusatzprüfungen der 1. und 2. Stufe nach den §§ 9 und 9a des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit den §§ 7 und 8 dieser Verordnung für das betreffende Zwischenprodukt nach Maßgabe der Eingangsbemerkungen der Abschnitte Stufe 1 und Stufe 2 des Anhangs VIII der Richtlinie 67/548/EWG vor.