Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen
- 1.
- nach § 9a Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über weitere Prüfungen auf toxikokinetische einschließlich biotransformatorischer Eigenschaften;
- 2.
- nach § 9a Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf chronische Toxizität;
- 3.
- nach § 9a Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf krebserzeugende Eigenschaften im Langzeittierversuch;
- 4.
- nach § 9a Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf verhaltensstörende Eigenschaften im Tierversuch;
- 5.
- nach § 9a Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
- a)
- Nachweis über die Prüfung auf Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit in einer Zwei-Generationen-Studie,
- b)
- Nachweis über die Prüfung auf Entwicklungstoxizität an Arten, die bei entsprechender Prüfung nach § 7 Nr. 3 Buchstabe b nicht untersucht wurden, in der Regel an Nichtnagern;
- 6.
- nach § 9a Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung der peri- und postnatalen Wirkungen;
- 7.
- nach § 9a Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf spezifische Organ- und Systemtoxizität;
- 8.
- nach § 9a Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über Prüfungen auf Mobilität im Wasser, im Boden und in der Luft, insbesondere der Nachweis über zusätzliche Adsorptions- und Desorptionsprüfungen;
- 9.
- nach § 9a Nr. 9 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über weitere Prüfungen auf abiotische und biologische Abbaubarkeit;
- 10.
- nach § 9a Nr. 10 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über weitere Prüfungen auf Bioakkumulation;
- 11.
- nach § 9a Nr. 11 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf langfristige Toxizität an Fischen unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Fortpflanzung;
- 12.
- nach § 9a Nr. 12 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an Vögeln unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Fortpflanzung;
- 13.
- nach § 9a Nr. 13 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an Wasser- und Bodenorganismen unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Fortpflanzung;
- 14.
- nach § 9a Nr. 14 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind.