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§ 8 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)

V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - in den Fachrichtungen Bautechnik und Maschinentechnik Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauoberinspektoranwärtern, in der Fachrichtung Vermessungstechnik Bewerberinnen zu Vermessungsoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Vermessungsoberinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung in anderen Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder außerhalb der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterstehen sie der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Ausbildungsdienststellen.



 

Zitierungen von § 8 LAP-gtDWSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDWSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Ausbildung gilt § 14 entsprechend. Darüber hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden.  ...