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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)

V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit den Fachrichtungen

1.
Bautechnik,

2.
Maschinentechnik und

3.
Vermessungstechnik

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Fachrichtungen Bautechnik und Maschinentechnik der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranwärterin/Bauoberinspektoranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Bauoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Bauoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektorin/Bauoberinspektor,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann,

b)
Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamtsrat,

c)
Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/Bauoberamtsrat.

(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Fachrichtung Vermessungstechnik der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Vermessungsoberinspektoranwärterin/Vermessungsoberinspektoranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Vermessungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Vermessungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Vermessungsoberinspektorin/Vermessungsoberinspektor,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 11 Vermessungsamtfrau/Vermessungsamtmann,

b)
Besoldungsgruppe A 12 Vermessungsamtsrätin/Vermessungsamtsrat,

c)
Besoldungsgruppe A 13 Vermessungsoberamtsrätin/Vermessungsoberamtsrat.

(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.


§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. Anhand praktischer Fälle werden sie mit den Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht und in der Anwendung ihres Hochschulwissens in den Aufgabengebieten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterstützt. Darüber hinaus werden sie auf den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen sowie in den Arbeitstechniken ausgebildet. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Einstellungsbehörden



Einstellungsbehörden sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter während der lehrgangsbegleitenden praxisorientierten Ausbildung; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer technischen Fachhochschule in den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Maschinenwesen, Vermessungswesen oder in einem anderen geeigneten technischen Studiengang oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.




§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters,

4.
gegebenenfalls

a)
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach der Schulentlassung oder nach Abschluss der Hochschulausbildung,

b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und

c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
der Ausbildungsleitung nach § 17 Abs. 1 als Beisitzender oder Beisitzendem und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzender oder Beisitzendem.

Beisitzende können auch geeignete Angestellte sein. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.


§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung vorgelegt wurden,

3.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

4.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

5.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

6.
Erklärungen der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird,

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und

c)
uneingeschränkt versetzungsbereit innerhalb der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde.




§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - in den Fachrichtungen Bautechnik und Maschinentechnik Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauoberinspektoranwärtern, in der Fachrichtung Vermessungstechnik Bewerberinnen zu Vermessungsoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Vermessungsoberinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung in anderen Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder außerhalb der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterstehen sie der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Ausbildungsdienststellen.


§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Anwärterinnen und Anwärter bis auf zwölf Monate - in besonderen Ausnahmefällen bis auf sechs Monate - verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Ausbildung entzogen werden. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamtinnen oder Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes gleichwertig sind. Über die Verkürzung entscheidet die Einstellungsbehörde.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt neun Monate von der Einstellungsbehörde verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36 Abs. 2.




§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 11 Ausbildungsakte



Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.


§ 12 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.


§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst ist je nach Fachrichtung wie folgt gegliedert:

a)
Fachrichtung Bautechnik
Ausbildungs-
abschnitt
Dauer
(Wochen)
Ausbildungsdienststellen
Arbeitsbereiche
I8Wasser- und Schifffahrtsamt
Organisation einschließlich
Innerer Dienst
Haushaltswesen
Personalwesen
Informationstechnik
II24Wasser- und Schifffahrtsamt
und Neubauamt oder Wasser-
und Schifffahrtsamt mit Neu-
bauaufgaben
Wasserstraßenbauwesen
(Unterhaltung)
Wasserstraßenbauwesen
(Neubau)
Betrieb der Wasserstraßen
Technische Programmplanung
Wasserstraßenüberwachung
Verkehrstechnik
Schifffahrtszeichenwesen
Betriebswirtschaft/Controlling
Gewässerkunde
Wasserbewirtschaftung
Maschinenwesen
Kartenangelegenheiten
Liegenschaftsverwaltung
Schifffahrtswesen
Arbeitssicherheit
III14Außenbezirk/Bauhof eines
Wasser- und Schifffahrts-
amtes
Leitungstätigkeiten Bau- und
Unterhaltung/Aufsicht
Fahrzeug- und Personaleinsatz
Technische Programmplanung
Betriebsabrechnung
Unternehmerleistungen,
Regie/Vergabe
Arbeitssicherheit
IV4Zentrale Stellen
Fachstelle für Verkehrstechniken
Bundesanstalt für Wasserbau
mit der Fachstelle für Informa-
tionstechnik, Dienststelle
Ilmenau
Bundesanstalt für Gewässer-
kunde
  Schiffsuntersuchungskommis-
sion
Ggf. Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie
V8Wasser- und Schifffahrts-
direktion
Administration
Haushalt/Controlling
Regionalmanagement/Neubau
Technische Programmplanung
Planfeststellung
Rechtsangelegenheiten
Schifffahrt
Verkehrstechnik*)
L 11Lehrveranstaltungen durch
die Sonderstelle für Aus- und
Fortbildung bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Mitte
(2)Einführungslehrgang
(2)1. Aufbaulehrgang
(3)2. Aufbaulehrgang
(2)3. Aufbaulehrgang
(Führungskräfteschulung)
(2)Schlusslehrgang
U9Erholungsurlaub
  
*) nicht in allen Einstellungsbehörden
vorhanden
zus.: 78 Wochen   


b)
Fachrichtung Maschinentechnik
Ausbildungs-
abschnitt
Dauer
(Wochen)
Ausbildungsdienststellen
Arbeitsbereiche
I8Wasser- und Schifffahrtsamt
Organisation einschließlich
Innerer Dienst
Haushaltswesen
Personalwesen
Informationstechnik
II8Wasser- und Schifffahrtsamt
Betrieb, Unterhaltung und
Instandhaltung der Anlagen und
Einrichtungen der Bundes-
wasserstraßen sowie von Fahr-
zeugen und Geräten
Technische Programmplanung
Wasserstraßenbauwesen
(Unterhaltung)
Wasserstraßenüberwachung
Schifffahrtswesen
Verkehrstechnik
Vermessungswesen/Liegen-
schaftswesen
Schifffahrtszeichenwesen
Maschinenwesen
Betriebswirtschaft/Controlling
Arbeitssicherheit
III14Fachstelle Maschinenwesen/
Sachbereich 5
Maschinenbautechnik
Elektroenergietechnik
Schiffbautechnik
Kommunikationstechnik,
Nachrichtentechnik
Steuerungstechnik
Betriebswirtschaft
IV6Zentrale Stellen
Fachstelle für Verkehrstechniken
Bundesanstalt für Wasserbau
mit der Fachstelle für Informa-
tionstechnik, Dienststelle
Ilmenau, und Referat K 4,
Dienststelle Hamburg
Schiffsuntersuchungskommis-
sion
Bundesanstalt für Gewässer-
kunde
Ggf. Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie
V14Werkstattanlagen und
Betriebsstellen eines Wasser-
und Schifffahrtsamtes
Leitungstätigkeiten Bau- und
Unterhaltung/Aufsicht
Fahrzeug- und Personaleinsatz
Technische Programmplanung
Betriebssteuerung/Betriebs-
abrechnung/Controlling
Technische Programmplanung
Unternehmerleistungen,
Regie/Vergabe
Arbeitssicherheit
VI8Wasser- und Schifffahrts-
direktion
Administration
Haushalt/Controlling
Regionalmanagement/Neubau
Technische Programmplanung
Planfeststellung
Rechtsangelegenheiten
Schifffahrt
Verkehrstechnik*)
L 11Lehrveranstaltungen durch
die Sonderstelle für Aus- und
Fortbildung bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Mitte
(2)Einführungslehrgang
(2)1. Aufbaulehrgang
(3)2. Aufbaulehrgang
(2)3. Aufbaulehrgang
(Führungskräfteschulung)
(2)Schlusslehrgang
U9Erholungsurlaub
  
*) nicht in allen Einstellungsbehörden
vorhanden
zus.: 78 Wochen   


c)
Fachrichtung Vermessungstechnik
Ausbildungs-
abschnitt
Dauer
(Wochen)
Ausbildungsdienststellen
Arbeitsbereiche
I8Wasser- und Schifffahrtsamt
Organisation einschließlich
Innerer Dienst
Haushaltswesen
Personalwesen
Informationstechnik
II3Wasser- und Schifffahrtsamt
Wasserstraßenüberwachung
Wasserstraßenbauwesen/
Wasserstraßenunterhaltung
Technische Programmplanung
  Schifffahrtswesen
Schifffahrtszeichenwesen
Betriebswirtschaft/Controlling
Arbeitssicherheit
III2Außenbezirk/Bauhof
Leitungstätigkeiten Bau- und
Unterhaltung
Technische Programmplanung
Betriebsabrechnung
Arbeitssicherheit
IV24Wasser- und Schifffahrtsamt
und Wasser- und Schifffahrts-
amt mit Neubauaufgaben oder
  Neubauamt mit Vermessungs-
angelegenheiten sowie
Liegenschaftsverwaltung
Kartenangelegenheiten
Liegenschaftsverwaltung
Vermessungsangelegenheiten
V4Zentrale Stellen
Fachstelle für Verkehrstechniken
Bundesanstalt für Wasserbau
mit der Fachstelle für Informa-
tionstechnik, Dienststelle
Ilmenau
Bundesanstalt für Gewässer-
kunde
Ggf. Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie
VI5Kataster- und Vermessungs-
amt
VII2Grundbuchamt
VIII2Landesvermessungsamt
IX8Wasser- und Schifffahrts-
direktion
Administration
Haushalt/Controlling
Regionalmanagement/Neubau
Technische Programmplanung
Planfeststellung
Rechtsangelegenheiten
Schifffahrt
Verkehrstechnik*)
Neubau*)
L 11Lehrveranstaltungen durch
die Sonderstelle für Aus- und
Fortbildung bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Mitte
(2)Einführungslehrgang
(2)1. Aufbaulehrgang
(3)2. Aufbaulehrgang
(2)3. Aufbaulehrgang
(Führungskräfteschulung)
(2)Schlusslehrgang
U9Erholungsurlaub
  
*) nicht in allen Einstellungsbehörden
vorhanden
zus.: 78 Wochen   


(2) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Ausbildungsabschnitte den einzelnen Ausbildungsdienststellen zu.


§ 14 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Anwärterinnen und Anwärter mit den Einzelheiten des Verwaltungsdienstes unter Berücksichtigung der im Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnisse vertraut machen.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben mit den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Ausbildungsdienststelle, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der Ausbildungsdienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden vertraut zu machen. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.


§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungszeitplan und Ausbildungsplan



(1) Das Prüfungsamt konkretisiert die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsinhalte) der in § 13 Abs. 1 festgelegten Arbeitsbereiche in einem Ausbildungsrahmenplan.

(2) Zu Beginn der Ausbildung wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und für jeden Anwärter ein Ausbildungszeitplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsdienststellen sowie die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte und der Lehrveranstaltungen ergeben.

(3) Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans. Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt für jede Fachrichtung die Dauer der Teilabschnitte sowie die Lernziele und die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte.

(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder stellen für die jeweiligen Abschnitte Ausbildungspläne auf, in denen die Arbeitsbereiche und Ausbildungsinhalte gemäß Ausbildungsrahmenplan aufgeführt werden.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten je eine Ausfertigung des Ausbildungszeitplans und des Ausbildungsplans.


§ 16 Lehrveranstaltungen



(1) Die Ausbildung wird durch Lehrveranstaltungen ergänzt. Diese sollen die im Studium und während des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse, Methoden und Fertigkeiten vertiefen. Auswahl und Reihenfolge der Lehrinhalte sind dem jeweiligen Stand der Ausbildung anzupassen.

(2) Das Prüfungsamt konkretisiert die Lehrinhalte der Lehrveranstaltungen in einem Kompendium.


§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) Die Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine geeignete Angestellte oder einen geeigneten Angestellten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist; außerdem bestellt die Einstellungsbehörde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und im Sinne des Ausbildungsziels angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.


§ 18 Ausbildungsnachweis



Die Anwärterinnen und Anwärter führen über den Vorbereitungsdienst Ausbildungsnachweise. Sie tragen fortlaufend ein, bei welchen Ausbildungsdienststellen und mit welchen Aufgabengebieten sie mit welchen Tätigkeiten beschäftigt worden sind und auf welche Gebiete sich die Unterweisung erstreckt hat. Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder vom Ausbilder zu bestätigen. Nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts sind die Eintragungen von der Ausbildungsleitung abzuzeichnen.


§ 19 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes



(1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter zwei schriftliche Ausarbeitungen als Leistungsnachweise zu erbringen. Sie sind in der Fachrichtung Bautechnik in den Ausbildungsabschnitten I und II, in der Fachrichtung Maschinentechnik in den Ausbildungsabschnitten I und III und in der Fachrichtung Vermessungstechnik in den Ausbildungsabschnitten I und IV zu fertigen.

(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 32 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.


§ 20 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungsdienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung durch die Ausbilderin oder den Ausbilder nach § 32 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen von der Ausbildungsdienststelle zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 19 aufführt. Es schließt mit einer Gesamtnote. Diese wird festgesetzt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.