(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - in den Fachrichtungen Bautechnik und Maschinentechnik Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauoberinspektoranwärtern, in der Fachrichtung Vermessungstechnik Bewerberinnen zu Vermessungsoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Vermessungsoberinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung in anderen Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder außerhalb der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterstehen sie der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Ausbildungsdienststellen.