(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungsdienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung durch die Ausbilderin oder den Ausbilder nach §
32 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen von der Ausbildungsdienststelle zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und §
19 aufführt. Es schließt mit einer Gesamtnote. Diese wird festgesetzt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.