Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 LAP-gtDWSVV vom 14.02.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 56 BLV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der LAP-gtDWSVV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 LAP-gtDWSVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 4 LAP-gtDWSVV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 36 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat
und

3.
ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer technischen Fachhochschule in den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Maschinenwesen, Vermessungswesen oder in einem anderen geeigneten technischen Studiengang oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.

(Text neue Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer technischen Fachhochschule in den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Maschinenwesen, Vermessungswesen oder in einem anderen geeigneten technischen Studiengang oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.