(1) §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 findet auch Anwendung, soweit Abfälle auf der Grundlage eines Sammelentsorgungsnachweises eingesammelt und entsorgt werden, der vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist.
(2) Ein vereinfachter Nachweis nach §
25 Abs. 1 oder ein vereinfachter Sammelnachweis nach §
25 Abs. 2, der vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnung erbracht worden ist, gilt längstens bis zum 31. Dezember 2006 fort.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Überlassung von Altautos nach §
3 Abs. 1 bis 3 der
Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666). Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Überlassung von Altautos im Sinne des Satzes 1 werden erfüllt durch die Führung der Verwertungsnachweise sowie Ausstellung und Vorlage der Bescheinigungen oder Zertifikate nach §
3 Abs. 2 und §
4 Abs. 2 und 4 der
Altauto-Verordnung, bis diese Verordnung durch eine entsprechende Verordnung nach den §§
7,
24 und
48 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine entsprechende gesetzliche Regelung geändert oder abgelöst worden ist.