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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk (KachOfenBMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.1974 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.03.2009 BGBl. I S. 456
Geltung ab 01.07.1974; FNA: 7110-3-30 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Planung und Bau von Warmluft-Zentralheizungen und von Be- und Entlüftungsanlagen für Schwerkraft- und Ventilatorbetrieb, für alle Energiearten, mit und ohne Wärmeträger, mit Steuer-, Regel- und Klimatisierungs-Einrichtungen;

2.
Berechnung und Bau von Elektro-Speicherheizungen;

3.
Planung und Bau von zentralen Heizöl-Versorgungsanlagen;

4.
Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer;

5.
Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transportablen keramischen Dauerbrandöfen und Herden.

(2) Dem Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der wärmetechnischen und der hygienischen Grundlagen für Beheizung, Klimatisierung und Energieversorgung;

2.
Kenntnisse über Bauphysik, Schallschutz, Elektro- und Regeltechnik, soweit sie für die Berufsausübung notwendig sind;

3.
Kenntnisse der Funktion der Anlagen und der Anlagenteile für Beheizung, Klimatisierung und Energieversorgung;

4.
Kenntnisse der Berechnung von Warmluft-Zentralheizungs- und Klimatisierungsanlagen sowie von Elektro-Speicherheizungen;

5.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

6.
für die Berufsausübung notwendige Kenntnisse der Vorschriften des Immissions-, Gewässer- und Brandschutzes, der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, der Bauaufsicht, der Lagerung von Heizöl, der jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 1946, 4102, 4108, 4109, 4701, 4751, 4752, 4755, 4756, 4794, 18379, 18380, 44570 und 44572, und der Verdingungsordnung für Bauleistungen;

7.
Entwerfen, Berechnen und Zeichnen von den in Absatz 1 aufgeführten Anlagen und Feuerstätten;

8.
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen;

9.
Verlegen von Rohren;

10.
Herstellen und Einbauen von Luftleitungen, Einbauen von Anlagenteilen;

11.
Inbetriebnehmen, Einregulieren und Beseitigen von Störungen der in Absatz 1 aufgeführten Anlagen und Feuerstätten;

12.
betriebsfertiges Zusammenbauen von Elektro-Speicherheizungen;

13.
Einbauen von Ölleitungen mit Zubehör, von Ölförderaggregaten, Regeleinrichtungen sowie von Ölvorratsbehältern mit Füll- und Entlüftungsleitungen und mit sonstigem Zubehör;

14.
Einbauen und Einregulieren von Öl- und Gasbrennern;

15.
Herstellen von Fundamenten, Ummantelungen und Mauerwerk für Feuerstätten und Heizanlagen;

16.
Bearbeiten von keramischen Ofenbaustoffen;

17.
Einbauen von Feuerungen und Heizgaszügen sowie Anschließen der Abgasvorrichtungen an Schornsteine;

18.
Reinigen von Feuerstätten und Heizanlagen;

19.
Verlegen von Wand- und Bodenplatten bei Arbeiten an Warmluftheizungen und an Kachelöfen;

20.
Instandhalten und Pflegen der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.