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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk (KachOfenBMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.1974 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.03.2009 BGBl. I S. 456
Geltung ab 01.07.1974; FNA: 7110-3-30 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Bildung und Wissenschaft verordnet:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Planung und Bau von Warmluft-Zentralheizungen und von Be- und Entlüftungsanlagen für Schwerkraft- und Ventilatorbetrieb, für alle Energiearten, mit und ohne Wärmeträger, mit Steuer-, Regel- und Klimatisierungs-Einrichtungen;

2.
Berechnung und Bau von Elektro-Speicherheizungen;

3.
Planung und Bau von zentralen Heizöl-Versorgungsanlagen;

4.
Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer;

5.
Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transportablen keramischen Dauerbrandöfen und Herden.

(2) Dem Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der wärmetechnischen und der hygienischen Grundlagen für Beheizung, Klimatisierung und Energieversorgung;

2.
Kenntnisse über Bauphysik, Schallschutz, Elektro- und Regeltechnik, soweit sie für die Berufsausübung notwendig sind;

3.
Kenntnisse der Funktion der Anlagen und der Anlagenteile für Beheizung, Klimatisierung und Energieversorgung;

4.
Kenntnisse der Berechnung von Warmluft-Zentralheizungs- und Klimatisierungsanlagen sowie von Elektro-Speicherheizungen;

5.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

6.
für die Berufsausübung notwendige Kenntnisse der Vorschriften des Immissions-, Gewässer- und Brandschutzes, der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, der Bauaufsicht, der Lagerung von Heizöl, der jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 1946, 4102, 4108, 4109, 4701, 4751, 4752, 4755, 4756, 4794, 18379, 18380, 44570 und 44572, und der Verdingungsordnung für Bauleistungen;

7.
Entwerfen, Berechnen und Zeichnen von den in Absatz 1 aufgeführten Anlagen und Feuerstätten;

8.
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen;

9.
Verlegen von Rohren;

10.
Herstellen und Einbauen von Luftleitungen, Einbauen von Anlagenteilen;

11.
Inbetriebnehmen, Einregulieren und Beseitigen von Störungen der in Absatz 1 aufgeführten Anlagen und Feuerstätten;

12.
betriebsfertiges Zusammenbauen von Elektro-Speicherheizungen;

13.
Einbauen von Ölleitungen mit Zubehör, von Ölförderaggregaten, Regeleinrichtungen sowie von Ölvorratsbehältern mit Füll- und Entlüftungsleitungen und mit sonstigem Zubehör;

14.
Einbauen und Einregulieren von Öl- und Gasbrennern;

15.
Herstellen von Fundamenten, Ummantelungen und Mauerwerk für Feuerstätten und Heizanlagen;

16.
Bearbeiten von keramischen Ofenbaustoffen;

17.
Einbauen von Feuerungen und Heizgaszügen sowie Anschließen der Abgasvorrichtungen an Schornsteine;

18.
Reinigen von Feuerstätten und Heizanlagen;

19.
Verlegen von Wand- und Bodenplatten bei Arbeiten an Warmluftheizungen und an Kachelöfen;

20.
Instandhalten und Pflegen der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I ist eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als fünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 12 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eine der nachstehenden Anlagen anzufertigen:

1.
Warmluft-Zentralheizung

a)
für ein Einfamilienhaus,

b)
für Büroräume oder

c)
für eine Werkstatt oder

2.
Be- und Entlüftungsanlage

a)
für eine Gaststätte mit zwei Gasträumen, Küche und WC-Anlagen oder

b)
für ein Privatschwimmbad

jeweils mit gleichen Schwierigkeitsgraden.

Die Anlage soll bestehen aus:

1.
einem Warmlufterzeuger für Direkt-Feuerung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder einem Warmlufterzeuger mit Wasserwärmetauscher, mit Elektro-Wärmespeicher oder mit Elektro-Direktheizung,

2.
einer zentralen Luftfilterung und -befeuchtung,

3.
einer zentralen Regelung der Zu- und Abluftmenge, der Wärmezufuhr und der Luftfeuchtigkeit und

4.
soweit erforderlich, einer Be- und Entlüftung.

(2) Der Entwurf muß enthalten:

1.
eine Entwurfszeichnung,

2.
eine Berechnung des Wärme- und Luftbedarfs sowie des Leitungssystems der Anlage,

3.
eine Vorkalkulation,

4.
ein Angebotsschreiben mit Zeichnungen,

5.
eine Montagezeichnung mit Zeichnungen für Wand- und Fußbodendurchbrüche,

6.
einen Materialauszug und

7.
eine Ausarbeitung der Übergabe- und Abnahmebescheinigung und sonstiger Antragsunterlagen für behördliche Genehmigungen.

(3) Für den Entwurf sind dem Prüfling vom Meisterprüfungsausschuß an die Hand zu geben:

1.
die Baupläne mit Baumaß-Eintragungen, der Lageplan und die Bebauung der Umgebung,

2.
Angaben über die Bauausführung, insbesondere von Wänden, Decken, Türen und Fenstern, und

3.
Angaben über die Größe und die Art der Benutzung der Räume oder der Anlage, über die Temperaturen, die Raumausrüstung und die Luftfeuchtigkeit.

Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehenden sechs Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen und Zusammenbauen einer Luftleitungs-Teilstrecke mit rechteckigen und runden Abgängen, Übergangsstücken und Luftgittern;

2.
Einbauen und Einregeln eines Öldruckzerstäuberbrenners, Durchführen einer Abgasanalyse mit Rußtest und Wirkungsgradbestimmung;

3.
Anfertigen eines Werkstücks aus Profilstahl oder Stahlrohr mit Schweißarbeiten;

4.
Verdrahten einer Schaltung mit mindestens zwei verschiedenen Steuer- und Regelgeräten;

5.
Herstellen einer Kupferrohrleitung aus Rohren unterschiedlicher Nennweite;

6.
Zusammenbauen von Ofenkacheln und Simsteilen mit Gehrung, Neigung, Ausklinken.

Arbeiten im Gasschweißen müssen den Anforderungen eines Gasschweißer-Aufbaulehrgangs des Deutschen Verbands für Schweißtechnik entsprechen; die Anforderungen im Lichtbogenschweißen richten sich nach den Fertigkeiten, die der Lichtbogenschweißer-Einführungslehrgang des Deutschen Verbands für Schweißtechnik vermittelt.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Berechnung einer Warmluft-Zentralheizungs- oder einer Klimatisierungsanlage:

aa)
Wärme- und Kältebedarf,

bb)
Lüftung und Luftbefeuchtung,

cc)
Luftleitungsquerschnitte und Abmessung der Luftdurchlässe,

dd)
Kenndaten für die Geräteauswahl und

ee)
Brennstoff- unf Energiebedarf und

b)
Berechnung einer Elektro-Speicherheizung:

aa)
Wärmebedarf,

bb)
Wärmespeicherung und

cc)
Anschlußwert;

2.
Fachtechnologie:

a)
Bauphysik, Schallschutz und Elektro- und Regeltechnik, soweit für die Berufsausübung notwendig,

b)
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen,

c)
Brennstoffe, Brennstofflagerung und Brennstoffversorgung,

d)
Vorschriften des Immissions-, Gewässer- und Brandschutzes, der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, der Bauaufsicht, der Lagerung von Heizöl, der jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 1946, 4102, 4108, 4109, 4701, 4751, 4752, 4755, 4756, 4794, 18379, 18380, 44570 und 44572, und der Verdingungsordnung für Bauleistungen, soweit für die Berufsausübung notwendig;

3.
Werkstoffkunde:

a)
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

b)
Werkstoffverbindungen, insbesondere Gas- und Lichtbogenschweißen;

4.
Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebotskalkulation, Errechnen des Mittellohns und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht mehr als 15 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüfling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt, kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 auf die mündliche Prüfung verzichtet und die Dauer der schriftlichen Prüfung entsprechend gekürzt werden.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Sonstige Vorschriften



(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.


§ 8 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.