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§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk (KachOfenBMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.1974 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.03.2009 BGBl. I S. 456
Geltung ab 01.07.1974; FNA: 7110-3-30 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eine der nachstehenden Anlagen anzufertigen:

1.
Warmluft-Zentralheizung

a)
für ein Einfamilienhaus,

b)
für Büroräume oder

c)
für eine Werkstatt oder

2.
Be- und Entlüftungsanlage

a)
für eine Gaststätte mit zwei Gasträumen, Küche und WC-Anlagen oder

b)
für ein Privatschwimmbad

jeweils mit gleichen Schwierigkeitsgraden.

Die Anlage soll bestehen aus:

1.
einem Warmlufterzeuger für Direkt-Feuerung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder einem Warmlufterzeuger mit Wasserwärmetauscher, mit Elektro-Wärmespeicher oder mit Elektro-Direktheizung,

2.
einer zentralen Luftfilterung und -befeuchtung,

3.
einer zentralen Regelung der Zu- und Abluftmenge, der Wärmezufuhr und der Luftfeuchtigkeit und

4.
soweit erforderlich, einer Be- und Entlüftung.

(2) Der Entwurf muß enthalten:

1.
eine Entwurfszeichnung,

2.
eine Berechnung des Wärme- und Luftbedarfs sowie des Leitungssystems der Anlage,

3.
eine Vorkalkulation,

4.
ein Angebotsschreiben mit Zeichnungen,

5.
eine Montagezeichnung mit Zeichnungen für Wand- und Fußbodendurchbrüche,

6.
einen Materialauszug und

7.
eine Ausarbeitung der Übergabe- und Abnahmebescheinigung und sonstiger Antragsunterlagen für behördliche Genehmigungen.

(3) Für den Entwurf sind dem Prüfling vom Meisterprüfungsausschuß an die Hand zu geben:

1.
die Baupläne mit Baumaß-Eintragungen, der Lageplan und die Bebauung der Umgebung,

2.
Angaben über die Bauausführung, insbesondere von Wänden, Decken, Türen und Fenstern, und

3.
Angaben über die Größe und die Art der Benutzung der Räume oder der Anlage, über die Temperaturen, die Raumausrüstung und die Luftfeuchtigkeit.

Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.

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