(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Technische Mathematik:
- a)
- Berechnung einer Warmluft-Zentralheizungs- oder einer Klimatisierungsanlage:
- aa)
- Wärme- und Kältebedarf,
- bb)
- Lüftung und Luftbefeuchtung,
- cc)
- Luftleitungsquerschnitte und Abmessung der Luftdurchlässe,
- dd)
- Kenndaten für die Geräteauswahl und
- ee)
- Brennstoff- unf Energiebedarf und
- b)
- Berechnung einer Elektro-Speicherheizung:
- aa)
- Wärmebedarf,
- bb)
- Wärmespeicherung und
- cc)
- Anschlußwert;
- 2.
- Fachtechnologie:
- a)
- Bauphysik, Schallschutz und Elektro- und Regeltechnik, soweit für die Berufsausübung notwendig,
- b)
- Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen,
- c)
- Brennstoffe, Brennstofflagerung und Brennstoffversorgung,
- d)
- Vorschriften des Immissions-, Gewässer- und Brandschutzes, der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, der Bauaufsicht, der Lagerung von Heizöl, der jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 1946, 4102, 4108, 4109, 4701, 4751, 4752, 4755, 4756, 4794, 18379, 18380, 44570 und 44572, und der Verdingungsordnung für Bauleistungen, soweit für die Berufsausübung notwendig;
- 3.
- Werkstoffkunde:
- a)
- Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
- b)
- Werkstoffverbindungen, insbesondere Gas- und Lichtbogenschweißen;
- 4.
- Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebotskalkulation, Errechnen des Mittellohns und Nachkalkulation.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht mehr als 15 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüfling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt, kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 auf die mündliche Prüfung verzichtet und die Dauer der schriftlichen Prüfung entsprechend gekürzt werden.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.