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§ 1 - Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG§27VerlG k.a.Abk.)

§ 1 Verlängerung der Frist nach § 27 des Investitionsvorranggesetzes



Die in § 27 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichnete Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verlängert.

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