(1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
- 1.
- die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
- a)
- zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder
- b)
- zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- 2.
- überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern
und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.