Das Bundesamt für Naturschutz erstellt unter Beteiligung der angrenzenden Länder, der betroffenen Öffentlichkeit, der fachlich betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigungen einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Erhaltungsmaßnahmen bezeichnet, die hierzu erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt und die den Gebietsschutz begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. §
5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Naturschutz führt den Pflege- und Entwicklungsplan durch. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert und entsprechend Satz 4 bekannt gemacht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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