(1) Das Bundesamt für Naturschutz überwacht in Zusammenarbeit mit anderen fachlich betroffenen Behörden des Bundes die Einhaltung dieser Verordnung.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann insbesondere Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchführen sowie die dafür erforderlichen Anordnungen treffen.