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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 4 - Kartoffelstärkeprämienverordnung (KartStPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1815, 2032; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 05.09.1976; FNA: 7847-11-4-21 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Gewährung der Prämie



(1) Die Prämie wird dem Stärkehersteller nur auf schriftlichen Antrag gewährt; dem Antrag sind die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen über den Nachweis der Zahlung des Mindestpreises an die Erzeuger der Kartoffeln beizufügen.

(2) Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.