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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 8 - Kartoffelstärkeprämienverordnung (KartStPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1815, 2032; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 05.09.1976; FNA: 7847-11-4-21 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Festsetzung und Änderung der Unterkontingente



(1) Die Bundesanstalt setzt die Unterkontingente durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei werden die Stärkemenge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie erhalten haben sowie die neuen Kapazitäten, die nach den sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebenden Kriterien festgestellt werden, zugrundegelegt.

(2) Die Unterkontingente werden proportional angepaßt, sobald festgestellt wird, daß die der Bundesrepublik Deutschland durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesenen Kontingente überschritten werden würden.

(3) Die Bundesanstalt kann die Unterkontingente, insbesondere in den Fällen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten aufgeführt sind, ändern.