(1)
1Für die Anlage des gebundenen Vermögens eines Pensionsfonds gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
2Die Bestimmungen des §
115 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(2)
1Die Anlage des gebundenen Vermögens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen.
2Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des §
115 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und der nachfolgenden besonderen Vorschriften sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
3Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.
(3) 1Die Pensionsfonds haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. 2Bei der Anlage des gebundenen Vermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind auch die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.
(4) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 einschließlich näherer Vorgaben zu den besonderen Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Pensionsfonds bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.
(5) Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem Lebensversicherungsunternehmen nach §
2 Absatz 1 Nummer 5 gelten als angemessen gemischt und gestreut, wenn die Anlagen des Versicherungsunternehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut sind.
(6) Die Quoten der §§
3 und
4 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von Vermögensgegenständen (§
341 Absatz 4, §§
341b,
341c und
341d des
Handelsgesetzbuches).
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V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794