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§ 4 - Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV)

V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4185; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 5 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-31 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Streuung



(1) 1Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens zu begrenzen. 2Hat ein Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. 3Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist.

(2) 1Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert des Sicherungsvermögens. 2Für Anlagen

1.
in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,

2.
bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und

3.
bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und

4.
bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d

gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 vom Hundert des Sicherungsvermögens.

(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen.

(4) Bei Anteilen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck sich auf das Halten der in § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 genannten Anlagen an anderen Unternehmen beschränkt, bezieht sich Absatz 1 Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Pensionsfonds bei den anderen Unternehmen.

(5) 1Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. 2Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.

(6) 1Anlagen in ein Trägerunternehmen des Pensionsfonds (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes) dürfen 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. 2Ist das Trägerunternehmen Teil eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. 3Wird ein Pensionsfonds von mehreren Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht zu tätigen und angemessen zu streuen.





 

Frühere Fassungen von § 4 PFKapAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2015Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
vom 03.03.2015 BGBl. I S. 188
aktuell vorher 12.05.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
vom 09.05.2011 BGBl. I S. 794
aktuellvor 12.05.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PFKapAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PFKapAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFKapAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PFKapAV Anlagegrundsätze und Anlagemanagement (vom 12.05.2011)
... in sich ausreichend gemischt und gestreut sind. (6) Die Quoten der §§ 3 und 4 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von ...
§ 2 PFKapAV Anlageformen (vom 07.03.2015)
... Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie Überschreitungen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versorgungsanwärter und ...
§ 6 PFKapAV Übergangsregelung (vom 07.03.2015)
... Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der ab dem 12. Mai 2011 geltenden Fassung ist ... ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794
Artikel 1 1. PFKapAVÄndV
... in sich ausreichend gemischt und gestreut sind. (6) Die Quoten der §§ 3 und 4 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von ... 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoffrisiken gebunden ist." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... „§ 6 Übergangsregelung Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der ab dem 12. Mai 2011 geltenden Fassung ist ... ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer ...

Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188
Artikel 2 AnlVuPFKapAVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
... Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ...