Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 PFKapAV vom 12.05.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 PFKapAV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. PFKapAVÄndV am 12. Mai 2011 und Änderungshistorie der PFKapAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 PFKapAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 4 PFKapAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Streuung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Anlagen in ein Trägerunternehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) des Pensionsfonds und seine Konzernunternehmen sowie alle sonstigen auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen sind auf jeweils 5 Prozent des Deckungsstocks zu beschränken. Wird ein Pensionsfonds von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen auf insgesamt 15 Prozent des Deckungsstocks begrenzt. Hat ein Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn die Anlagen des Sondervermögens oder der Investmentgesellschaft in sich ausreichend gestreut sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Quote von insgesamt 30 Prozent des Deckungsstocks für Anlagen

1. in Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d bei demselben Schuldner,

2. in Schuldverschreibungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, die von demselben
Kreditinstitut in Verkehr gebracht wurden,

3.
bei demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und

4.
bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens zu begrenzen. 2 Hat ein Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote anzurechnen. 3 Anlagen in einem Sondervermögen, in Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind.

(2) 1 Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert des Sicherungsvermögens. 2 Für Anlagen

1. in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,

2.
bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und

3.
bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und

4. bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d

gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 vom Hundert des Sicherungsvermögens.


(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen.

vorherige Änderung

(4) Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 dürfen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals ein und derselben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Pensionsfonds bei den anderen Unternehmen.

(5) Bis zu jeweils 10 Prozent des Deckungsstocks können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.



(4) Bei Anteilen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck sich auf das Halten der in § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 genannten Anlagen an anderen Unternehmen beschränkt, bezieht sich Absatz 1 Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Pensionsfonds bei den anderen Unternehmen.

(5) 1 Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. 2 Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.

(6) 1 Anlagen in ein Trägerunternehmen des Pensionsfonds (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes) dürfen 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. 2 Ist das Trägerunternehmen Teil eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. 3 Wird ein Pensionsfonds von mehreren Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht zu tätigen und angemessen zu streuen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)