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Änderung § 6 PFKapAV vom 12.05.2011

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§ 6 PFKapAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 6 PFKapAV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Belegenheit


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) Soweit das gebundene Vermögen Deckungsrückstellungen aus im EWR belegenen Risiken bedeckt, darf es vorbehaltlich des Satzes 2 nur im EWR belegen sein oder in Staaten außerhalb des EWR nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 Prozent der Bestände des Deckungsstocks und 20 Prozent des übrigen gebundenen Vermögens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein; hierbei sind die nach § 2 zulässigen, in Staaten außerhalb des EWR belegenen Anlagen anzurechnen.

(2)
Die Aufsichtsbehörde kann einem Pensionsfonds im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen über die Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Versorgungsberechtigten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kongruenzregeln nach § 5 bleiben unberührt.



(1) 1 Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der ab dem 12. Mai 2011 geltenden Fassung ist jeweils bei neu nach dem 11. Mai 2011 abzuschließenden Anlagen zu beachten. 2 Bereits unter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben.

(2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen
in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.

(3) 1
Die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) sind bei neu nach dem 7. März 2015 abzuschließenden Anlagen zu beachten. 2 Bereits unter den vorhergehenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, die die geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.