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Änderung § 5 PFKapAV vom 12.05.2011

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§ 5 PFKapAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 5 PFKapAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kongruenz


(Text alte Fassung)

Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Abweichend von der in Nummer 6 Buchstabe b der Anlage C zum Versicherungsaufsichtsgesetz genannten Begrenzung können bis zu 30 Prozent des Deckungsstocks in auf nichtkongruente Währungen lautende Vermögenswerte angelegt werden. Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind. Aktien und Anteile gelten als in der Währung angelegt, in der sie an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.

(Text neue Fassung)

1 Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). 2 Abweichend von der in Nummer 6 Buchstabe b der Anlage C zum Versicherungsaufsichtsgesetz genannten Begrenzung können bis zu 30 vom Hundert des Sicherungsvermögens in auf nichtkongruente Währungen lautende Vermögenswerte angelegt werden. 3 Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind. 4 Aktien und Anteile gelten als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.