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Änderung § 3 PFKapAV vom 12.05.2011

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§ 3 PFKapAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 3 PFKapAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Mischung


(Text alte Fassung)

(1) Die angemessene Verteilung des gebundenen Vermögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. Gemäß § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 10 Prozent des Deckungsstocks beschränkt. Die Begrenzung auf 10 Prozent in § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der unmittelbar und mittelbar gehaltenen Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die angemessene Verteilung des gebundenen Vermögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. 2 Gemäß § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist. 2 Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen

1. in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anlageaktien von Investmentaktiengesellschaften mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie für andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden ist;

2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17, soweit über sie Rohstoffrisiken eingegangen werden, sowie für andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoffrisiken gebunden
ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)