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Änderung § 6 PFKapAV vom 12.05.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 PFKapAV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. PFKapAVÄndV am 12. Mai 2011 und Änderungshistorie der PFKapAV

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§ 6 PFKapAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 6 PFKapAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Belegenheit


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) Soweit das gebundene Vermögen Deckungsrückstellungen aus im EWR belegenen Risiken bedeckt, darf es vorbehaltlich des Satzes 2 nur im EWR belegen sein oder in Staaten außerhalb des EWR nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 Prozent der Bestände des Deckungsstocks und 20 Prozent des übrigen gebundenen Vermögens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein; hierbei sind die nach § 2 zulässigen, in Staaten außerhalb des EWR belegenen Anlagen anzurechnen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann einem Pensionsfonds im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von
den Regelungen über die Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Versorgungsberechtigten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kongruenzregeln nach § 5 bleiben unberührt.



1 Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der ab dem 12. Mai 2011 geltenden Fassung ist jeweils bei neu nach dem 11. Mai 2011 abzuschließenden Anlagen zu beachten. 2 Bereits unter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)