(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten gemäß Satz 2 und 3 und Absatz 2 auf der Grundlage der Einstufung nach §
4 und der nach §
5 beschafften Informationen durchzuführen. In Gemischen von biologischen Arbeitsstoffen sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe für sich zu bewerten. Umfaßt eine Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe verschiedener Risikogruppen, ist für die Festlegung nach Absatz 2 die Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem höchsten Gefährdungsgrad maßgebend.
(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für alle gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Es sind immer mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang
II oder
III festzulegen. Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe
- 1.
- der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2,
- 2.
- der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3,
- 3.
- der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 4,
nach Anhang
II oder
III festzulegen. Die dort als empfohlen bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind sensibilisierende und toxische Wirkungen zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
§ 13 BioStoffV Anzeige- und Aufzeichnungspflichten (vom 09.03.2007) ... verantwortlichen Personen, 3. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 , 4. die Art des biologischen Arbeitsstoffes, 5. die vorgesehenen ... gezielte Tätigkeiten, die hinsichtlich der Gefährdung mit Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 vergleichbar sind. (6) Lassen sich die für die Anzeige ...