Änderung § 47 RechVersV vom 29.05.2009

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§ 47 RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 47 RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 7 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Sonstige Erträge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

(Text neue Fassung)

Im Posten 'Sonstige Erträge' sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1. die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil, soweit er nicht aus Kapitalanlagen herrührt;



2. (aufgehoben)

3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren;

4. die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den

vorherige Änderung

a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind;

b) Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.



a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten 'Erträge aus Zuschreibungen' zu erfassen sind;

b) Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten 'Gebuchte Bruttobeiträge' zu erfassen sind.




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