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Änderung § 7 RechVersV vom 22.07.2013

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§ 7 RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 7 RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 9 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere


(Text neue Fassung)

§ 7 Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere


vorherige Änderung

Im Posten 'Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten 'Anteile an verbundenen Unternehmen' oder im Posten 'Beteiligungen' auszuweisen sind, ferner insbesondere Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.



Im Posten 'Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten 'Anteile an verbundenen Unternehmen' oder im Posten 'Beteiligungen' auszuweisen sind, ferner insbesondere Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.