Abschnitt 5 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Abschnitt 5 Anhang
§ 51 Zusätzliche Erläuterungen
§ 52 Zusätzliche Pflichtangaben
§ 53 Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige betreiben
§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen
§ 55 Zeitwert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
§ 56 Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen

Abschnitt 5 Anhang

§ 51 Zusätzliche Erläuterungen


§ 51 hat 4 frühere Fassungen und wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit § 284 und § 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30, 32 bis 34 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(2) An Stelle der in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 darzustellen, sofern keine entsprechende Darstellung in der Bilanz erfolgt.

(3) 1An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. 2Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. 3Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.

(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:

1.
1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben für das gesamte selbst abgeschlossene, das gesamte in Rückdeckung übernommene und das gesamte Versicherungsgeschäft jeweils folgende Angaben zu machen:

a)
die gebuchten Bruttobeiträge;

b)
die verdienten Bruttobeiträge;

c)
die verdienten Nettobeiträge;

d)
die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle;

e)
die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb;

f)
den Rückversicherungssaldo; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den unter den vorstehenden Buchstaben d und e genannten versicherungstechnischen Aufwendungen zu verstehen;

g)
das versicherungstechnische Ergebnis für eigene Rechnung;

h)
die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen insgesamt;

davon:

 
aa)
Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle;

bb)
Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen;

i)
die Anzahl der mindestens einjährigen Versicherungsverträge (nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft).

2Sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen, kann die Trennung der Angaben zwischen dem selbst abgeschlossenen und dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft entfallen. 3Die Angaben gemäß Satz 1 sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in folgende Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu untergliedern:

a)
Unfall- und Krankenversicherung insgesamt;

davon:

 
aa)
Unfallversicherung;

bb)
Krankenversicherung;

b)
Haftpflichtversicherung;

c)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;

d)
sonstige Kraftfahrtversicherungen;

e)
Feuer- und Sachversicherung;

davon:

 
aa)
Feuerversicherung;

bb)
Verbundene Hausratversicherung;

cc)
Verbundene Gebäudeversicherung;

dd)
sonstige Sachversicherung;

f)
Transport- und Luftfahrt-Versicherung;

g)
Kredit- und Kautions-Versicherung;

h)
Rechtsschutzversicherung;

i)
Beistandsleistungsversicherung;

j)
sonstige Versicherungen.

4Die Untergliederung nach Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten jeweils 10 Millionen Euro nicht übersteigen; auf jeden Fall sind aber die Angaben für die drei wichtigsten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige oder Versicherungsarten zu machen. 5Die Angabe des Rückversicherungssaldos gemäß Satz 1 Buchstabe f braucht für die Feuer- und Sachversicherung nur insgesamt gemacht zu werden.

2.
Lebensversicherungsunternehmen haben anzugeben:

a)
1die gebuchten Bruttobeiträge getrennt nach selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft. 2Die Trennung der Angaben kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen. 3Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa)
Einzelversicherungen;

bbb)
Kollektivversicherungen;

bb)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:

aaa)
laufenden Beiträgen;

bbb)
Einmalbeiträgen;

cc)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen

aaa)
ohne Gewinnbeteiligung;

bbb)
mit Gewinnbeteiligung;

ccc)
bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.

4Die Untergliederungen der gebuchten Bruttobeiträge gemäß den vorstehenden Doppelbuchstaben aa bis cc können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Untergruppen jeweils 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft nicht übersteigen;

b)
den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 1 Satz 1 Buchstabe f zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung;

c)
die Direktgutschrift der im Geschäftsjahr erwirtschafteten Überschüsse.

3.
Pensions- und Sterbekassen haben anzugeben:

a)
die gebuchten Bruttobeiträge, untergliedert nach folgenden Gruppen:

aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa)
Einzelversicherungen;

bbb)
Kollektivversicherungen;

bb)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:

aaa)
laufenden Beiträgen;

bbb)
Einmalbeiträgen;

cc)
gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa)
Pensionsversicherungen;

bbb)
Sterbegeldversicherungen;

ccc)
Zusatzversicherungen;

Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 gilt entsprechend;

b)
den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b;

c)
soweit es sich um Pensionskassen handelt, bei denen eine Feststellung nach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Aufsichtsbehörde getroffen wurde, zusätzlich:

gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen

aa)
ohne Gewinnbeteiligung;

bb)
mit Gewinnbeteiligung.

4.
1Krankenversicherungsunternehmen haben anzugeben:

a)
die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sowie die Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils untergliedert nach folgenden Gruppen:

aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa)
Einzelversicherungen;

bbb)
Gruppenversicherungen;

bb)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:

aaa)
laufenden Beiträgen;

bbb)
Einmalbeiträgen;

cc)
gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa)
Krankheitskostenvollversicherungen;

bbb)
Krankentagegeldversicherungen;

ccc)
selbstständigen Krankenhaustagegeldversicherungen;

ddd)
sonstigen selbstständigen Teilversicherungen;

eee)
Pflegepflichtversicherungen;

fff)
Beihilfeablöseversicherungen;

ggg)
Restschuld-/Lohnfortzahlungsversicherungen;

hhh)
Auslandsreisekrankenversicherungen;

dd)
der in Doppelbuchstaben aa bis cc enthaltene Beitragszuschlag nach § 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

b)
den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b;

c)
die Zahl der versicherten natürlichen Personen insgesamt sowie aufgeteilt auf

aa)
Krankheitskostenvollversicherungen;

bb)
Krankentagegeldversicherungen;

cc)
selbstständige Krankenhaustagegeldversicherungen;

dd)
sonstige selbstständige Teilversicherungen;

ee)
Pflegepflichtversicherungen;

ff)
Beihilfeablöseversicherungen;

d)
die Zerlegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und den Betrag nach § 150 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach dem anliegenden Muster 6.

2Nicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe a und c müssen nicht aufgeführt werden. 3Mehrfachzählungen bezüglich der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c sind möglich. 4Bei der Gesamtzahl der versicherten natürlichen Personen ist jede Person, die in mindestens einer der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis ee erfasst wird, nur einmal zu zählen.

5.
1Die Erstversicherungsunternehmen haben die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts nach der Herkunft wie folgt zu untergliedern:

a)
aus dem Inland;

b)
aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

c)
aus Drittländern.

2Die Angaben können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Herkunftsgebieten jeweils weniger als 5 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ausmachen.

6.
Rückversicherungsunternehmen haben die gebuchten Bruttobeiträge untergliedert nach dem Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft und dem Lebensversicherungsgeschäft anzugeben.

(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Versicherungsvertreter für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 2 zu machen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 52 Zusätzliche Pflichtangaben


§ 52 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:

1.
von allen Versicherungsunternehmen:

a)
zu dem Bilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" der Bilanzwert der vom Versicherungsunternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten;

b)
zu dem Bilanzposten "Genußrechtskapital", in welcher Höhe dieses vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird;

c)
in Ergänzung der Angaben nach § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs die Methoden der Ermittlung der einzelnen versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowohl hinsichtlich der Bruttobeträge als auch der auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge, jeweils gesondert für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft; wesentliche Änderungen der Methoden gegenüber dem vorausgegangenen Geschäftsjahr sind zu erläutern;

2.
von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Pensions- und Sterbekassen zusätzlich:

a)
die zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich der darin enthaltenen Überschußanteile, verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und Berechnungsgrundlagen;

b)
die im Unterposten der Bilanz "Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern" enthaltenen verzinslich angesammelten Überschußanteile.


Text in der Fassung des Artikels 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 23. Juli 2015

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§ 53 Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige betreiben


§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das Krankenversicherungsgeschäft zu machen.

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§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen


§ 54 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils der Zeitwert anzugeben. Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt

1.
für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken nach § 55 sowie

2.
für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.

Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 55 Zeitwert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken


§ 55 hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken ist der Zeitwert der zum Zeitpunkt der Bewertung geltende und gegebenenfalls nach den Absätzen 4 und 5 verminderte Marktwert.

(2) Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages über Grundstücke oder Gebäude zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, daß das Grundstück oder Gebäude offen am Markt angeboten wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht.

(3) Der Marktwert ist im Wege einer Schätzung festzustellen, die mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude nach einer allgemein anerkannten Methode vorzunehmen ist. Hierbei sind die planmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberücksichtigt zu lassen.

(4) Hat sich seit der letzten Schätzung gemäß Absatz 3 der Marktwert eines Grundstücks oder Gebäudes vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen. Der berichtigte Marktwert ist bis zur nächsten, nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmenden Marktwertfeststellung beizubehalten.

(5) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Grundstücke oder Gebäude verkauft worden oder sollen sie in nächster Zeit verkauft werden, so ist der nach den Absätzen 2 und 4 festgesetzte Marktwert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.

(6) Ist die Bestimmung des Marktwertes eines Grundstücks oder Gebäudes nicht möglich, so ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.

(7) Zusätzlich sind die Bewertungsmethode und die entsprechende Zuordnung der Grundstücke und Bauten nach dem Jahr, in dem ihre Bewertung erfolgte, anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009

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§ 56 Zeitwert der übrigen Kapitalanlagen


§ 56 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Bei den übrigen Kapitalanlagen ist der Zeitwert vorbehaltlich Absatz 5 der Freiverkehrswert.

(2) Bei an einer zugelassenen Börse notierten Kapitalanlagen handelt es sich bei dem Freiverkehrswert um den Börsenkurswert am Abschlußstichtag oder, wenn der Abschlußstichtag kein Börsentag ist, um den Börsenkurswert am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Börsentag.

(3) Bei nicht unter Absatz 2 fallenden anderen Kapitalanlagen gilt, sofern für diese ein Markt vorhanden ist, als Freiverkehrswert der Durchschnittswert, zu dem sie zum Abschlußstichtag oder, wenn der Abschlußstichtag kein Markttag ist, am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Markttag gehandelt wurden.

(4) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Kapitalanlagen, die in Absatz 2 oder 3 genannt werden, veräußert worden oder besteht die Absicht, sie in nächster Zeit zu veräußern, so ist der Freiverkehrswert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.

(5) Kapitalanlagen sind höchstens mit ihrem voraussichtlich realisierbaren Wert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.

(6) Zusätzlich sind die jeweils angewandte Bewertungsmethode sowie der Grund für ihre Anwendung anzugeben.



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