Abschnitt 7 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Abschnitt 7 Konzernrechnungslegung
§ 58 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
§ 59 Konzernanhang
§ 60 Konzernlagebericht

Abschnitt 7 Konzernrechnungslegung

§ 58 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung


§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Aufstellung der Konzernbilanz ist das Formblatt 1 und für die Aufstellung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit in den Fußnoten zu den Formblättern etwas anderes vorgeschrieben ist oder die Besonderheiten des Konzerns Abweichungen vom Formblatt 4 bedingen. Ferner gelten die Fußnoten 2 und 3 Buchstabe a und b zum Formblatt 2 sowie die Fußnoten 2, 3 und 4 Buchstabe a zum Formblatt 3 entsprechend.

(2) Sofern in den Konzernabschluß ein Krankenversicherungsunternehmen einbezogen ist, sind im Formblatt 4 für die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung die Überschrift zu Teil II und die Posten Nr. II 13 und III 1 Buchstabe b wie folgt zu bezeichnen:

1.
Überschrift zu Teil II:

"Versicherungstechnische Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft";

2.
Posten Nr. II 13:

"Versicherungstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft";

3.
Posten Nr. III 1 Buchstabe b:

"im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft".

(3) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung dürfen die gesamten Erträge aus den Kapitalanlagen sowie die Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nichtversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden. Der Saldo aus den Erträgen aus den Kapitalanlagen und den Aufwendungen für Kapitalanlagen ist, soweit er aus den in den Konzernabschluß einbezogenen Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen herrührt, in diesen Fällen der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft zuzuordnen. Für das Formblatt 4 ergeben sich damit folgende Änderungen:

1.
An die Stelle des Postens Nr. II 3 "Erträge aus Kapitalanlagen" tritt in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft der Posten Nr. II 3 "Zugeordneter Zins aus der nichtversicherungstechnischen Rechnung".

2.
Der Posten Nr. II 10 "Aufwendungen für Kapitalanlagen" in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft entfällt. Die bisherigen Posten-Nummern II 11 bis II 13 werden Posten-Nummern II 10 bis II 12.

(4) Auf die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind im übrigen, soweit diese wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,

1.
§ 3 sowie

2.
die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50

entsprechend anzuwenden.

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§ 59 Konzernanhang


§ 59 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341j Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 26 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.

(2) Es sind die Angaben nach Muster 1 zu machen, jedoch nur für die Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" und die Unterposten des Postens "Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen", sofern diese Angaben nicht in der Konzernbilanz erfolgen.

(3) Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben, untergliedert nach:

1.
selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft;

2.
in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft.

Die gebuchten Bruttobeiträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind zusätzlich zu untergliedern nach der Art des Versicherungsgeschäfts, und zwar

1.
Lebensversicherungsgeschäft;

2.
Krankenversicherungsgeschäft;

3.
Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft,

sowie nach der Herkunft in die Gruppen:

 
a)
Inland;

b)
übrige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

c)
Drittländer.

(4) Zu dem Konzernbilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" ist im Konzernanhang der Bilanzwert der von Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 23. Juli 2015

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§ 60 Konzernlagebericht


§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert

In den Konzernlagebericht sind zusätzlich zu den in § 315 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die folgenden Angaben aufzunehmen:

1.
Angabe der betriebenen Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

2.
Bericht über den Geschäftsverlauf im selbst abgeschlossenen Lebens-, Kranken- und Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft sowie in dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft.



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