§ 8 VRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 8 VRegV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Sicherung der Daten | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
Die im Register gespeicherten Daten sind nach dem Stand der Technik so zu sichern, dass Verluste und Veränderungen von Daten verhindert werden. |