(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG entsprechen und bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden,
- 2.
- die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle Angaben untereinander ausgetauscht und die geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten, und
- 3.
- neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert sind.
(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG entsprechen oder ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen, und
- 2.
- die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden.
§ 4 12. ProdSV Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (vom 01.12.2011) ... daß a) die Aufzüge den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen, b) die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG ... a) die Sicherheitsbauteile den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen, b) die in Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/16/EG ...