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§ 15 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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§ 15 Organisation der Gemeinsamen Stelle



(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung

1.
die in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 und 5 bis 9 genannten, von ihr zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festlegen,

2.
ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben sichergestellt ist,

3.
gewährleisten, dass sie für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und alle Hersteller an der internen Regelsetzung mitwirken können,

4.
gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

Die Regelung ist im Internet zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle hat im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu schaffen.

(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, des Bundes und der Länder sowie der Entsorgungswirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzverbände angehören. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Zitierungen von § 15 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ElektroG Inkrafttreten (vom 09.05.2013)
... § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16 Abs. 1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ...