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§ 14 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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§ 14 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle



(1) Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2, 3 und 5. Sie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft über die von den Herstellern nach § 13 Abs. 1 und 4 gemeldeten Daten und die Berechnung nach den Absätzen 5 und 6 zu erteilen.

(2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 4. Sie veröffentlicht die registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer im Internet.

(3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 Satz 2 entgegen.

(4) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie kann für die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 4 einheitliche Datenformate vorgeben.

(5) Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der von jedem registrierten Hersteller bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte und meldet die Berechnung der zuständigen Behörde. Für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Herstellers nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. Für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach

1.
dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart oder

2.
seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart.

Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 4. Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte schätzen. Die von einem Hersteller gesammelte Menge an Altgeräten derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3 angerechnet. Für nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde. Die Berechnungsweise ist im Internet zu veröffentlichen. Die Gemeinsame Stelle meldet die ermittelte Abholpflicht der zuständigen Behörde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Berechnung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu. Sie meldet dem Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr

1.
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,

2.
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten und nach § 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte,

3.
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie wiederverwendeten Altgeräte,

4.
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie stofflich verwerteten Altgeräte,

5.
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in sonstiger Weise nach § 3 Abs. 7 verwerteten Altgeräte,

6.
die Menge der von sämtlichen Herstellern abgeholten und eingesammelten Altgeräte, die ausgeführt wurden.

Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Altgeräte gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.

(8) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten Mengen.

(9) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.

(10) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für Leistungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen die Beliehene.



 

Zitierungen von § 14 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ElektroG Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie (vom 01.06.2012)
... innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame Stelle (§ 14 ) ein. Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame Stelle ihre ... Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame Stelle ihre Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den ... der Entsorgung von Altgeräten, wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 beruht, gestellt werden. (4) Für Altgeräte aus ...
§ 9 ElektroG Getrennte Sammlung (vom 01.06.2012)
... öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle (§ 14 ) die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3 und 5 eine ... trifft auf Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 4 die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den ...
§ 13 ElektroG Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller (vom 09.11.2011)
... Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle (§ 14 ) mitzuteilen: 1. monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr ...
§ 14 ElektroG Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
... Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für Leistungen nach § 14 Abs. 3, 5 und 6 entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen die ...
§ 15 ElektroG Organisation der Gemeinsamen Stelle
... Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung 1. die in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 und 5 bis 9 genannten, von ihr zu erfüllenden Aufgaben ...
§ 16 ElektroG Aufgaben der zuständigen Behörde
... (5) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen Abholung ... Berücksichtigung der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 5 und ...
§ 22 ElektroG Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Auslagen im Sinne des Satzes 1 sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 10 erstatteten Kosten. (2) Die Gebühr soll auch den mit der individuell ...
§ 24 ElektroG Übergangsvorschriften
... 2 und 3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs. 2 bis 4 wird bis zum 23. November 2005, die Wahrnehmung ... 10 und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 und 8 sowie § 16 Abs. 5 bis zum 23. März 2006 ...
§ 25 ElektroG Inkrafttreten (vom 09.05.2013)
... § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16 Abs. 1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der ...