(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.
(2) Die Beleihende kann unbeschadet des §
49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung nach §
16 erforderlich ist.