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ElektroG
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§ 21
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.10.2015 aufgehoben
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§ 21 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
G. v. 16.03.2005
BGBl. I S. 762
; aufgehoben durch
Artikel 7
G. v. 20.10.2015
BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43
Umweltschutz
16 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 34 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 20
←
→
§ 22
§ 21 Widerspruch und Klage
§ 21 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Gegen Verwaltungsakte nach §
9
Abs. 5 Satz 4 oder nach §
16
Abs. 2, 3 und 5 findet kein Widerspruchsverfahren statt.
(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach §
9
Abs. 5 Satz 4 oder nach §
16
Abs. 5 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 20
←
→
§ 22
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Zitierungen von
§ 21 ElektroG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 25 ElektroG Inkrafttreten
(vom 09.05.2013)
... 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16 Abs. 1 sowie die §§ 17
bis
22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) (aufgehoben) ...
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