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Anhang II - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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Anhang II Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 7


Anhang II wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten (BGBl. I 2005 S. 772)


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Zitierungen von Anhang II ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang II ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ElektroG Getrennte Sammlung (vom 01.06.2012)
... auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, 4. die Bedeutung des Symbols nach Anhang II. (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ...