§ 6 - Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung (DüngMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit

1.
bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

2.
bei den in § 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

3.
bei den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.

(2) Die Menge einer Sammelprobe darf

1.
bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter

a)
vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,

b)
im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,

2.
bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen

nicht unterschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung V. v. 6. Februar 2009 BGBl. I S. 153 m.W.v. 7. Februar 2009

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Frühere Fassungen von § 6 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2009Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
vom 06.02.2009 BGBl. I S. 153
aktuell vorher 12.08.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
vom 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
aktuellvor 12.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DüngMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngMProbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Artikel 3 DüBußGuaÄndV Änderung der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
... 12 Abs. 1 des Düngegesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 5 des ... „§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes" ersetzt. 3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes" durch ...

Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 4. DüMiRÄndV Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
... „Düngemitteln" durch das Wort „Stoffen" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...


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