Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 07.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung, alle Änderungen durch Artikel 3 DüBußGuaÄndV am 7. Februar 2009 und Änderungshistorie der DüngMProbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben


(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit

1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

(Text alte Fassung)

2. bei den in § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

3. bei den in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.

(Text neue Fassung)

2. bei den in § 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

3. bei den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.

(2) Die Menge einer Sammelprobe darf

1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter

a) vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,

b) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,

2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen

nicht unterschreiten.



(heute geltende Fassung)