(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat - Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der
Gefahrstoffverordnung sind die in Anhang III der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) beschriebenen Methoden anzuwenden.
(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Untersuchungsziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten,
- 1.
- für die Untersuchung von Düngemitteln Methodenbuch Band II. 1 mit 1. Ergänzungslieferung 1999 und 2. Ergänzungslieferung 2004 und
- 2.
- für die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen Methodenbuch Band II. 2, 1. Auflage 2000,
jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden. Soweit dort keine geeigneten Methoden vorliegen, sind
- 1.
- solche nach dem Methodenbuch zur Analyse von Kompost der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V., 4. Auflage, Juli 1998, Verlag Abfall Now e.V., Stuttgart, ISBN 3-928179-32-2,
- 2.
- solche des Deutschen Instituts für Normung, soweit sie in der Anlage aufgeführt sind, oder anderenfalls
- 3.
- andere wissenschaftlich anerkannte Methoden
anzuwenden.
(3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im Prüfbericht anzugeben.
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V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818