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Änderung § 12 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 12.08.2006

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 27.07.2006 BGBl. I 1818

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Analysemethoden


(Text alte Fassung)

(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die als EG-Düngemittel bezeichnet sind, werden die Analysemethoden angewendet, die in Anhang II der Richtlinie Nr. 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 (ABl. EG Nr. L 86 S. 41), beschrieben sind. Dies gilt bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die zu einem in Anlage 1 Spalte 6 der Düngemittelverordnung mit einem Stern (*) versehenen Düngemitteltyp gehören, auch wenn sie nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind. Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung werden die in den Anhängen der Richtlinie 87/94/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verfahren zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfähigkeit von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 38 S. 1), geändert durch Richtlinie 88/126/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 63 S. 12), beschriebenen Methoden angewendet.

(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden die Analysemethoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), Zweiter Band, 4. Auflage 1995, angewendet. Bezugsquelle des Methodenbuchs ist der VDLUFA-Verlag, Bismarckstraße 41 A, D-64293 Darmstadt.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat - Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) beschriebenen Methoden anzuwenden.

(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Untersuchungsziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten,

1. für die Untersuchung von Düngemitteln Methodenbuch Band II. 1 mit 1. Ergänzungslieferung 1999 und 2. Ergänzungslieferung 2004 und

2. für die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen Methodenbuch Band II. 2, 1.
Auflage 2000,

jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden. Soweit dort keine geeigneten Methoden vorliegen, sind

1. solche nach dem Methodenbuch zur Analyse von Kompost der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V., 4. Auflage, Juli 1998, Verlag Abfall Now e.V., Stuttgart, ISBN 3-928179-32-2,

2. solche
des Deutschen Instituts für Normung, soweit sie in der Anlage aufgeführt sind, oder anderenfalls

3. andere wissenschaftlich anerkannte Methoden

anzuwenden.

(3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im Prüfbericht anzugeben.