§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Sachlicher Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Für die Untersuchung von Düngemitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes) werden die Verordnung dieser nach Proben genommen und die Analysen durchgeführt. | (Text neue Fassung) Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 12 Abs. 1 des Düngegesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt. |