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Synopse aller Änderungen der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung am 07.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Februar 2009 durch Artikel 3 der DüBußGuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DüngMProbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.

(Text neue Fassung)

Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 12 Abs. 1 des Düngegesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

1. eine Partie:

vorherige Änderung nächste Änderung

die Menge eines in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,



die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

2. eine Einzelprobe:

die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

3. eine Sammelprobe:

die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,

4. eine reduzierte Sammelprobe:

eine Teilmenge der Sammelprobe,

5. eine Endprobe:

eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben


(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit

1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei den in § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

3. bei den in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.



2. bei den in § 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

3. bei den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.

(2) Die Menge einer Sammelprobe darf

1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter

a) vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,

b) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,

2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen

nicht unterschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Behandlung der Endproben


(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, daß die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25° Celsius aufzubewahren.

(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,

2. Nummer des Probenahmeprotokolls,

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3. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes.



3. bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes.

Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel mit erfaßt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Probenahmeprotokoll


(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen:

1. Zuständige Überwachungsbehörde und Name des Probenehmers,

2. Nummer des Probenahmeprotokolls,

3. Name oder Firma und Anschrift des Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird,

vorherige Änderung

4. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes,

5. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,



4. bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes,

5. bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,

6. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,

7. Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Transportmitteln,

8. Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,

9. Art der Verpackung und Lagerung,

10. Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der Einzelproben,

11. Ort und Datum der Probenahme.

(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen.

(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.