§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 27.07.2006 BGBl. I 1818 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Sachlicher Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Für die Untersuchung von Düngemitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt. | (Text neue Fassung) Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt. |