Änderung § 1 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 07.02.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.

(Text neue Fassung)

Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 12 Abs. 1 des Düngegesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.

(heute geltende Fassung) 
 



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