Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung (Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung - DüngMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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Eingangsformel
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Probennahmegeräte
§ 4 Umfang einer Partie
§ 5 Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben
§ 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben
§ 7 Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben
§ 8 Entnahme und Bildung der Proben
§ 9 Behandlung der Endproben
§ 10 Probenahmeprotokoll
§ 11 Verwendung der Endproben
§ 12 Analysemethoden
§ 13 Berlin-Klausel
§ 14 Inkrafttreten
Anlage (zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) Analysemethoden des Deutschen Instituts für Normung

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/535/EWG (ABl. EG Nr. L 86 S. 41).

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§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 12 Abs. 1 des Düngegesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung V. v. 6. Februar 2009 BGBl. I S. 153 m.W.v. 7. Februar 2009

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
eine Partie:

die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

2.
eine Einzelprobe:

die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

3.
eine Sammelprobe:

die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,

4.
eine reduzierte Sammelprobe:

eine Teilmenge der Sammelprobe,

5.
eine Endprobe:

eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung V. v. 6. Februar 2009 BGBl. I S. 153 m.W.v. 7. Februar 2009

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§ 3 Probennahmegeräte


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Probennahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.

(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.

(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften V. v. 27. Juli 2006 BGBl. I S. 1818 m.W.v. 12. August 2006

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§ 4 Umfang einer Partie



Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

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§ 5 Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.

1
Art und Umfang der Partie
2
Probenzahl
Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg
oder 100 Liter:
Mindestzahl der Einzelproben:
a) bis 2,5t oder bis 2,5 m³ 7
b) über 2,5t bis 80t oder
über 2,5 m³ bis 80 m³
die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder
Volumen der Partie in Tonnen oder m³, aufgerundet auf ganze Zahlen
c) über 80t oder über 80 m³ 40
Verpackt:Mindestzahl der zu beprobenden Packungen:
a) Packungen bis 1 kg oder 1l Inhalt 4
b) Packungen über 1 kg oder 1l Inhalt:  
- bis 4 Packungen alle
- 5 bis 16 Packungen 4
- 17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen,
aufgerundet auf ganze Zahlen
- über 400 Packungen 20.


(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Einzelprobe. Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren Packungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.

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§ 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit

1.
bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

2.
bei den in § 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

3.
bei den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.

(2) Die Menge einer Sammelprobe darf

1.
bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter

a)
vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,

b)
im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,

2.
bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen

nicht unterschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung V. v. 6. Februar 2009 BGBl. I S. 153 m.W.v. 7. Februar 2009

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§ 7 Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.

(2) Die Menge einer Endprobe darf

1.
500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,

2.
bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe

nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei Originalpackungen nicht unterschreiten.

(3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung darf die Menge ein Kilogramm, für die Prüfung der Detonationsfähigkeit 25 Kilogramm nicht unterschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften V. v. 27. Juli 2006 BGBl. I S. 1818 m.W.v. 12. August 2006

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§ 8 Entnahme und Bildung der Proben


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.

(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:

1.
die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen,

2.
das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,

3.
bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die Einzelproben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnommen werden,

4.
bei verpackten Stoffen ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalts zu entnehmen,

5.
bei flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem Homogenisieren zu entnehmen.

(3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewinnen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren.

(4) Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben.

(5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf

1.
zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,

2.
bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe

nicht unterschreiten.

(6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.

(7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammelproben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Partie entsprechen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften V. v. 27. Juli 2006 BGBl. I S. 1818 m.W.v. 12. August 2006

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§ 9 Behandlung der Endproben


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, daß die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25° Celsius aufzubewahren.

(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.
Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,

2.
Nummer des Probenahmeprotokolls,

3.
bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes.

Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel mit erfaßt werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung V. v. 6. Februar 2009 BGBl. I S. 153 m.W.v. 7. Februar 2009

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§ 10 Probenahmeprotokoll


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen:

1.
Zuständige Überwachungsbehörde und Name des Probenehmers,

2.
Nummer des Probenahmeprotokolls,

3.
Name oder Firma und Anschrift des Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird,

4.
bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes,

5.
bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,

6.
Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,

7.
Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Transportmitteln,

8.
Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,

9.
Art der Verpackung und Lagerung,

10.
Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der Einzelproben,

11.
Ort und Datum der Probenahme.

(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen.

(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung V. v. 6. Februar 2009 BGBl. I S. 153 m.W.v. 7. Februar 2009

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§ 11 Verwendung der Endproben



Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von der Überwachungsbehörde unverzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist von der Überwachungsbehörde für eine etwaige amtlich veranlaßte Gegenuntersuchung aufzubewahren. Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.

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§ 12 Analysemethoden


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat - Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) beschriebenen Methoden anzuwenden.

(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Untersuchungsziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten,

1.
für die Untersuchung von Düngemitteln Methodenbuch Band II. 1 mit 1. Ergänzungslieferung 1999 und 2. Ergänzungslieferung 2004 und

2.
für die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen Methodenbuch Band II. 2, 1. Auflage 2000,

jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden. Soweit dort keine geeigneten Methoden vorliegen, sind

1.
solche nach dem Methodenbuch zur Analyse von Kompost der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V., 4. Auflage, Juli 1998, Verlag Abfall Now e.V., Stuttgart, ISBN 3-928179-32-2,

2.
solche des Deutschen Instituts für Normung, soweit sie in der Anlage aufgeführt sind, oder anderenfalls

3.
andere wissenschaftlich anerkannte Methoden

anzuwenden.

(3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im Prüfbericht anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften V. v. 27. Juli 2006 BGBl. I S. 1818 m.W.v. 12. August 2006

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§ 13 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittelgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 14 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

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Anlage (zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) Analysemethoden des Deutschen Instituts für Normung


Anlage hat 1 frühere Fassung

BezeichnungTitel
DIN EN 12048 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei (105 ± 2)°C (ISO 8190: 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12048: 1996
DIN EN 12049 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter reduziertem Druck (ISO 8189: 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12049: 1996
DIN EN 13366 Düngemittel - Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen - Deutsche Fassung EN 13366 : 2001
DIN EN 13368-1 Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie - Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA - Deutsche Fassung EN 13368-1 : 2001
DIN EN 13368-2 Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie - Teil 2: EDDHA und EDDHMA - Deutsche Fassung EN 13368-2 : 2001
DIN EN 13466-1 Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) - Teil 1: Methanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-1 : 2001
DIN EN 13466-2 Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) - Teil 2: 2-Propanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-2 : 2001
DIN EN 13651 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Calciumchlorid/DTPA (CAT) löslichen Nährstoffen; Deutsche Fassung EN 13651 : 2001
DIN EN 13652 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe und Elemente; Deutsche Fassung EN 13652 : 2001
DIN EN 13654-1 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung von Stickstoff - Teil 1: Modifiziertes Verfahren nach Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13654-1 : 2001


Die DIN-Normen sind zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften V. v. 27. Juli 2006 BGBl. I S. 1818 m.W.v. 12. August 2006



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