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Anlage 1 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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Anlage 1 (zu §§ 2, 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8) Definition von Düngemitteltypen


Anlage 1 wird in 12 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 2380 - 2425)

Die Vorbemerkungen enthalten typenübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Dabei gelten die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen.

Vorbemerkungen für alle Düngemitteltypen

1.
Düngemittel, die einem Düngemitteltyp der Abschnitte 1.1, 1.3, 1.5, 1.8, 2.1, 4.1, 4.3.1, 4.4.1 entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein.

2.
Für Düngemittel, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, gilt:

2.1.
Gehalte an den folgenden Nährstoffen dürfen angegeben sein, sofern einer der nachstehenden Mindestgehalte erreicht ist:

Magnesium 1,2%

Magnesiumoxid 2%

Natrium 2,2%

Schwefel 2%.

Dabei müssen angegeben sein:

-
bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt,

-
bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt.

2.2.
Die Toleranzen betragen 1/4 des angegebenen Gehaltes, höchstens jedoch:

Mg 0,55%

MgO 0,9%

Na 0,67%

S 0,36%.

2.3.
Bei als Granulat in den Verkehr gebrachten Düngemitteln, für deren Ausgangsmaterial ein Feinheitskriterium festgelegt ist, wird dieses Kriterium mit Hilfe einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

2.4.
Düngemittel mit Nitrifikationshemmstoffen müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung gekennzeichnet sein.

3.
Für Düngemittel, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, gilt:

3.1.
Soweit die im Folgenden genannten Stoffe nicht als typenbestimmende Bestandteile im Rahmen der Typendefinition zu kennzeichnen sind, müssen deren Gehalte angegeben sein:

3.1.1.
für Stickstoff, Phosphor, ausgedrückt als P2O5, Kalium, ausgedrückt als K2O und Schwefel, wenn ihre Gehalte in der Trockenmasse Werte nach § 3 Abs. 2 erreichen,

3.1.2.
für den Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn ein Gehalt, bewertet als CaO, von 10% erreicht ist; dabei darf zusätzlich die Bezeichnung "Neutralisationswert" in Klammern angefügt werden,

3.1.3.
für nachfolgende Nährstoffe, wenn folgende Werte erreicht werden:

Magnesium (Mg) 0,2%

Natrium (Na) 0,2%

wasserlösliches Bor (B) 0,01%

Kupfer 0,01%

Zink 0,01%

Kobalt (Co) 0,001%.

3.1.4.
Der Gehalt an Selen ist anzugeben, sofern ein Gehalt von 5 mg Selen (Se)/kg TM erreicht ist, im Rahmen der "Hinweise zur sachgerechten Anwendung" ist auf notwendige Anwendungsgrenzen hinzuweisen.

3.2.
Für Angaben nach Nummer 3.1 betragen die Toleranzen 1/4, für Magnesium 1/2 des jeweils angegebenen Wertes, höchstens jedoch für

Magnesium (Mg) 0,55%

Natrium (Na) 0,67%

Schwefel (S) 0,50%

basisch wirksame Bestandteile (CaO) 2,0%.

3.3.
Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2, Düngemitteln auf der Grundlage von Gülle oder Klärschlämmen und organisch-mineralischen Düngemitteln des Abschnittes 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Tabelle 2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typenbestimmenden Stickstoffgehalt und dabei einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 55% haben und sie nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind.

3.4.
Bei zugegebenen Nitrifikationshemmstoffen muss die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe "mit Nitrifikationshemmstoff [...]" unter Angabe des Nitrifikationshemmstoffes ergänzt sein.

3.5.
Düngemitteln des Abschnittes 1 - mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1 Nr. 7 - sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich ein Kalkdünger, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.7 entspricht, zugegeben werden, wenn

3.5.1.
der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60% der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt und bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,

3.5.2.
ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10% erreicht wird.

Die Typenkennzeichnung ist um das Wort "mit" und die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen.

3.6.
Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Für die Verwendung von Hüllsubstanzen gilt:

3.6.1.
Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe darf Stickstoff der in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10 sowie Phosphat mit den in Anlage 2 Tabelle 4 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.

3.6.2.
Die Typenbezeichnung ist durch die Angabe "umhüllt" (wenn mindestens 90% des Produktes umhüllt sind), "teilweise umhüllt" (wenn mindestens 25% des Produktes umhüllt sind), "mit umhülltem [...]", "mit teilweise umhülltem [...]" sowie der Angabe der umhüllten Nährstoffe zu ergänzen.

3.6.3.
Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoff ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.

3.7.
Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so müssen sie unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 3.6 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

3.8.
Düngemittel müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung und Hinweisen zur sachgerechten Lagerung nach § 1 Nr. 4 und 5 gekennzeichnet sein. Dabei ist insbesondere auf Anwendungs- und Lagerungserfordernisse der Düngemittel einzugehen, die sich aus der Verwendung von tierischen Stoffen, flüssigen Düngemitteln, Nitrifikationshemmstoffen, Ionenaustauschern oder Aufbereitungshilfsmitteln ergeben. Bei der Verwendung von Nitrifikationshemmstoffen und Hüllsubstanzen müssen Angaben zur spezifischen Wirkungsdauer dieser Düngemittel enthalten sein.

3.9.
Nach Nummer 3.8. empfohlene Aufwandmengen dürfen einer sachgerechten Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 1a des Düngemittelgesetzes nicht entgegenstehen.

3.10.
Bei Verwendung von synthetischen organischen Ionenaustauschern sind die Anwendungshinweise wie folgt zu ergänzen: "Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen".

4.
Die Typenbezeichnung nach Spalte 1 der jeweiligen Typenbeschreibung ist im Falle der Nummer 2.1. oder 3.1. wie folgt zu ergänzen:

4.1.
Für Nährstoffe durch die Angabe "mit ..." sowie die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ihr chemisches Symbol, für Selen durch dessen Bezeichnung und mit dem vorangestellten Wort "auch".

4.2.
Angabe in folgender Reihenfolge: Stickstoff, Phosphat, Kalium, basisch wirksame Bestandteile, Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel, Kupfer, Zink, Bor, Kobalt, zuletzt Selen.

4.3.
Die Höhe der Nährstoffgehalte darf in Klammern hinzugefügt werden. Die Angabe darf bei einer Kennzeichnung als EG-DÜNGEMITTEL mit bis zu einer Kommastelle, in anderen Fällen mit bis zu zwei Kommastellen erfolgen.

5.
Bei flüssigen Düngemitteln darf der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben sein, wenn dieser mindestens 5,7% Ca erreicht und das Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung insbesondere als für die Blattdüngung bestimmt gekennzeichnet ist. Die Toleranz für das angegebene Calcium beträgt 0,64% Ca.

6.
Der Gehalt an Chlorid, bewertet als Cl, darf angegeben sein. Die Angabe "chloridarm" darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2% Cl nicht überschreitet. Die Toleranz für das angegebene Chlorid beträgt 0,2% Cl.

7.
Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.

8.
Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typenbezeichnung unter Berücksichtigung der Art der Herstellung nach Spalte 5 um das Wort "flüssig", "Lösung", "Suspension" zu ergänzen.



Abschnitt 1 Mineralische Einnährstoffdünger (auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)

Allgemeine Vorbemerkungen zum Abschnitt 1

1.
Muss in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit 1/10 des Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber 2%.

2.
Ziffer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5 und soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind.

3.
Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten sein.

1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2383 - 2387)

1.2 Vorgaben für Stickstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2388 - 2392)

1.3 Vorgaben für Phosphatdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2393 - 2395)

1.4 Vorgaben für Phosphatdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2396 - 2397)

1.5 Vorgaben für Kalidünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2398)

1.6 Vorgaben für Kalidünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2399)

1.7
Kalkdünger

Vorbemerkungen

1.
Düngemitteln dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Kalkdüngern aus Ausgangstoffen nach Anlage 2 Tabelle 10 Ziffern 8 bis 11, dürfen Düngemitteln nach Abschnitt 1, ausgenommen ammoniumhaltige Stickstoffdünger des Abschnittes 1.1 und Kalkdünger dieses Abschnittes, zugegeben sein, wenn mindestens ein Nährstoffgehalt von 3% N, 3% P2O5, 3% K2O, 2% S oder 2% Na erreicht wird. Kohlensaurem Kalk darf Azotobakter auf Torf zugegeben sein, wenn 1000 wirksame Azotobakterzellen je Gramm Endprodukt erreicht werden. Ferner darf Kohlensaurem Kalk maximal 30% Brennraumasche von unbehandeltem Waldholz zugegeben sein, wenn durch eine deutliche Kennzeichnung auf die ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.

1.1.
Kalkdünger, die bereits aus einer solchen Kombination bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.

1.2.
Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich für das jeweilige Endprodukt um 1/3, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.

2.
Bei Zugabe von Stoffen nach Ziffer 1 ist die Typenbezeichnung um das Wort "mit" und den zugegebenen Stoff nach Ziffer 1 zu ergänzen.

3.
Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.

4.
Ab einem Gehalt an MgCO3 von 15% oder MgO von 7% darf statt der Magnesiumangabe nach Vorbemerkung 3.1.3 die Typenbezeichnung um das vorgestellte Wort "Magnesium" ergänzt sein; Kohlensaurer Kalk darf nach Satz 1 erster Teilsatz nur als "Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein.

5.
Zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Spalte 2 der Typenbeschreibung sind die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, anzugeben. Hierbei darf in Klammern zusätzlich die Bezeichnung "Neutralisationswert" angefügt sein.

6.
Toleranzen:

-
Magnesium: 1,0% MgCO3 oder 1,0% MgO

-
basisch wirksame Bestandteile: 3,0%

-
Schwefel: 0,5%

-
bei zugegebenen Nährstoffen: ein Viertel des angegebenen Gehaltes, jedoch höchstens 1% absolut

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2401 - 2402)

1.8 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2403 - 2404)

1.9 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2405 - 2406)


Abschnitt 2 Mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen

1.
Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.

2.
In den Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstoffformen auf Anlage 2 Tabelle 3, bei Phosphatlöslichkeiten auf Anlage 2 Tabelle 4.

3.
Ist die Angabe einer Phosphatart nach Anlage 2 Tabelle 6 oder 7 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.

4.
Soweit Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet wird, ist bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25% überschritten ist.

5.
Toleranzen:

5.1.
Die Toleranz beträgt für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils 1,1% absolut, insgesamt bis zu 1,5%, bei NPK-Düngern bis zu 1,9%.

5.2.
Die Toleranz je Nährstoffform oder Nährstofflöslichkeit beträgt 1/10 des Gesamtgehaltes des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber 2%.

5.3.
Die Summe der bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für die Nährstoffe festgesetzten Toleranzen darf insgesamt nicht überschritten werden.

5.4.
Bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, beträgt die erlaubte Toleranz 25% des angegebenen Gehaltes, jedoch höchstens die unter 5.1 genannten absoluten Werte.

2.1 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2408 - 2409)

2.2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger, die nicht zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein dürfen

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2410 - 2411)


Abschnitt 3 Organische und organisch-mineralische Düngemittel

Vorbemerkungen

1.
Unvermeidbare Fremdstoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 mm, die für die Herstellung des Düngemittels oder den Zweck der Düngung unerheblich sind, dürfen einen Anteil von 0,5% und Steine über 5 mm Siebdurchgang einen Anteil von 5% an der Trockenmasse nicht überschreiten.

2.
Verunreinigungen, die zu Pflanzenschäden oder Verletzungen von Menschen oder Tieren beitragen können, dürfen nicht enthalten sein.

3.
Kieselguren dürfen nur enthalten sein, soweit diese in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 genannt sind.

4.
Bei einem C: N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.

5.
Düngemittel müssen so homogenisiert und ggf. zerkleinert sein, dass eine ausreichende Verteilgenauigkeit gewährleistet ist.

6.
Düngemittel dürfen auch in flüssiger Form in den Verkehr gebracht werden.

7.
Düngemittel müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 3 Nr. 1 mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

7.1.
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung mit zusätzlichen Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit der Nährstoffe;

7.2.
mit dem Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15%, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1%, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, beträgt;

7.3.
mit dem Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust;

7.4.
mit den beim Herstellen verwendeten Stoffen nach Spalte 5; bei Stoffen nach den Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 unter Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 1 einschließlich ggf. vorgegebener Ergänzungen der Kennzeichnung nach Spalte 1 und in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen; bei Mengenanteilen über 50% unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes,

7.5.
im Falle der Verwendung von Stoffen nach § 2 Nr. 3 mit dem Hinweis: "Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten".

8.
Die Typenbezeichnung darf mit den Wörtern "auf der Basis von Torf" ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 90% Torf enthalten sind.

9.
Die Toleranzen für N, P2O5 oder K2O betragen für angegebene Nährstoffe bis zu 50% des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1% absolut, für die organische Substanz bis zu 40% des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5% absolut.

3.
Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2413)


Abschnitt 4 Düngemittel mit Spurennährstoffen

Vorbemerkungen

1.
Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt in dem Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten angegeben sein, und zwar in der Form "als Chelat von ..." oder "als Komplex von ..."; bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners nach Vorbemerkung 2 kann seine Kurzbezeichnung verwendet sein.

2.
Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das Metall in einer der in Anlage 2 Tabelle 13 genannten Chelat- oder Komplexbindungsformen vorliegt.

3.
Bei Düngemitteln, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten:

3.1.
Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit muss hingewiesen sein; das Düngemittel muss mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: "Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten."

3.2.
Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich muss angegeben sein.

4.
Toleranz für den einzelnen Spurennährstoff:

20% des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 Prozentpunkte.

4.1.
Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2415 - 2416)

4.2.
Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2417 - 2423)


Abschnitt 5 Vorgaben für Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung

Vorbemerkungen

1.
Ein Düngemittel darf mit einer nach diesem Abschnitt festgelegten Typenbezeichnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Düngemittel keinem Düngemitteltyp der Abschnitte 1 bis 4 entspricht.

2.
Toleranzen für N, P2O5, K2O:

Nährstoffgehalte bis 1% 25% des in Prozent angegebenen Gehaltes,

Nährstoffgehalte über 1 bis 5% 0,25% (absolut),

Nährstoffgehalte über 5% 5% des in Prozent angegebenen Gehaltes.

(siehe Tabelle BGBl. I 2003 S. 2425)



 

Zitierungen von Anlage 1 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DüMV Zulassung von Düngemitteltypen
... in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass 1. ...
§ 3 DüMV Anforderungen an Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
... der Nährstoffanreicherung zugegeben, so müssen die zugegebenen Stoffe einem nach Anlage 1 zugelassenen Düngemitteltyp ...
§ 4 DüMV Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
... nur dann zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein, wenn dies nach Anlage 1 zulässig ist und andere als die in Anlage 3 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben ... das Düngemittel bestimmenden Bestandteile nach der jeweiligen Typenbeschreibung der Anlage 1 Spalten 2 und 3 angegeben sind. Weitere Angaben sind ...
§ 7 DüMV Toleranzen
... von den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalten die in Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Sind für typenbestimmende Bestandteile, ... keine Höchstgehalte festgesetzt, so dürfen bei Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitte 1, 2, 4 oder 5 die angegebenen Gehalte über die festgesetzten Toleranzen hinaus ...
§ 8 DüMV Verpackung
... Düngemitteltyp entsprechen, dürfen in den Fällen, in denen es in Anlage 1 Spalte 6 oder für einzelne Ausgangsstoffe nach den Tabellen der Anlage 2 vorgeschrieben ist, ...
Anlage 1 DüMV (zu §§ 2, 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8) Definition von Düngemitteltypen
... der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60% der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt und bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die ...
Anlage 3 DüMV (zu §§ 4 und 6 Abs. 5) Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
... Angaben 1.1. Typenbezeichnung nach Spalte 1 der Typenbeschreibungen in Anlage 1 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte der dort in Spalte 2 aufgeführten ... aufgeführten Bestandteile. Dabei gilt: 1.1.1. Die Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der Typenbeschreibungen erfolgt in Prozent und in der dort vorgenommenen Reihenfolge mit ... 1.2. Art und Höhe der Gehalte der nach Spalte 3 der Typenbeschreibungen in Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und zusätzlichen Stoffen ... erfolgen Angaben nach Maßgabe der Spalte 4 der Typenbeschreibungen der Anlage 1. 1.2.4. Gehalte müssen in Gewichtsprozenten, bezogen auf das Nettogewicht des ... des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. 1.8. Nach Anlage 1 vorgeschriebene weitere Angaben. 2. Zulässige Angaben 2.1. Nach ... weitere Angaben. 2. Zulässige Angaben 2.1. Nach Anlage 1 zulässige weitere Angaben, 2.2. handelsübliche Warenbezeichnungen,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
neugefasst durch B. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
§ 7 DüngMProbV Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben (vom 12.08.2006)
... unter Nummer 2 fallen, 2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und ...
§ 8 DüngMProbV Entnahme und Bildung der Proben (vom 12.08.2006)
... unter Nummer 2 fallen, 2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.09.2006 BGBl. I S. 2163
Artikel 2 SaatuDüngRÄndV Änderung der Düngeverordnung
... folgt gefasst: „Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1 der Düngemittelverordnung mit einem Gehalt von weniger als 2 vom Hundert Phosphat ...

Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 4. DüMiRÄndV Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
... b fallen, b) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und ... unter Nummer 2 fallen, 2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und ... unter Nummer 2 fallen, 2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Düngeverordnung (DüV)
neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
§ 8 DüV Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote (vom 12.08.2006)
... Düngung von Rasen" oder „zur Düngung von Zierpflanzen" nach Anlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung dürfen nur zur Düngung dieser Kulturen ...