§ 3 WahrnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 3 WahrnV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3008 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Topographiestelle und Topographieabteilung | |
(Text alte Fassung) Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte ist § 2 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ist § 2 entsprechend anzuwenden. |