Das
Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
- 2.
- In § 19 Abs. 2 wird die Angabe dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe fünfzehntausend Euro" ersetzt.